Download der Satzung als PDF

§ 1  Name, Vereinsgebiet, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Verein Dachauer Moos e. V.“. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München, Register-Nr. VR 20469 eingetragen.

(2)   Das Vereinsgebiet umfasst die Flächen des Landschaftsraums Dachauer Moos der jeweiligen Mitgliedskommunen.

(3)   Der Sitz des Vereins ist Bergkirchen, Ortsteil Eschenried.

(4)   Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege, Klimaschutz und Umweltbildung, sowie die Erhaltung der Kulturlandschaft mit Schwerpunkt auf dem Vereinsgebiet.

Der Verein unterstützt, fördert und betreibt Maßnahmen im Sinne des oben genannten Vereinszwecks

Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere

  • durch die Organisation von Artenhilfsmaßnahmen, Biotopneuschaffungen und Moorre-naturierungen sowie durch weitere Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung der Mooslandschaft
  • durch die Durchführung von Veranstaltungen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die ökologischen Besonderheiten und des kulturellen Erbes des Dachauer Mooses sowie zur Schaffung des Bewusstseins für den verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft
  • durch Förderung von Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes


§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an seine Mitgliedskommunen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwenden. Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Verhältnis der Beiträge, die die einzelnen Mitgliedskommunen gemäß § 6 dieser Satzung im Jahr vor dem Ereignis an den Verein bezahlt haben oder bezahlen hätten müssen, welches zur Auszahlung des Vermögens führt.


§ 4  Mitglieder

(1)   Mitglieder können kommunale Gebietskörperschaften und natürliche Personen werden, die an der Verwirklichung des Vereinszwecks aktiv mitwirken wollen. Natürliche Personen sind in diesem Zusammenhang Fördermitglieder mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht.

(2)   Über die Aufnahme weiterer Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung auf Vor-schlag des Vorstands nach vorangegangenem Aufnahmeantrag des Bewerbers.


§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft wird durch Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss beendet.

(2)   Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres zu erklären.

(3)   Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu machen. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses einzulegen. Die Mitgliederversammlung muss binnen zweier Monate nach Eingang der Berufung stattfinden.


§ 6  Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Mitgliedsbeiträge. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Beiträge werden in der Vereins- und Geschäftsordnung geregelt.


§ 7  Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§ 8  Mitgliederversammlung

(1)   Kommunale Gebietskörperschaften werden von ihrem gesetzlichen Vertreter / ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie bis zu zwei namentlich benannten Personen vertreten, die bera-tende Funktion ausüben.

(2)   Jeder kommunalen Gebietskörperschaft steht eine Stimme zu, natürliche Personen haben kein Stimmrecht.

(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen über die Homepage des Vereins einberufen.

(4)   Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • einmal im Jahr,
  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  • wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt.

(5)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung,
  • Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands,
  • Festsetzung des Haushaltsplans,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • Beschlussfassung über Ausbauprogramme, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken und über Sondervereinbarungen, Zuschüsse und Spenden finanziert werden,
  • Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds nach dessen Berufung (§ 5),
  • die Auflösung des Vereins,
  • Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers / einer hauptamtlichen Geschäftsführerin
  • Beschlussfassung über eine Tätigkeitsvergütung für den Vorstand.

(6)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedskommunen.

Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftel der Mitgliedskommunen erforderlich. Der Zweck des Vereins kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder verändert werden.

(7) Versammlungsleiter/-in ist der Vorsitzende / die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellver-treter / ihrer Stellvertreterinnen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer / von der Protokollführerin und dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin unterzeichnet wird.
Sie ist den Mitgliedern zuzustellen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, solange keine datenschutzrechtlichen Belange dagegen sprechen. Jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin hat ein Rede- und Antragsrecht. Die Anträge sind beim Vorstand schriftlich mindestens drei Wochen vor der Versammlung einzureichen.


§ 9  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern / Stellvertreterinnen, einem Schriftführer / einer Schriftführerin und einem Kassier / einer Kassiererin.

Der/die Vorsitzende und jede/r der Stellvertreter/Stellvertreterinnen ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

Wählbar ist nur ein gesetzlicher Vertreter / eine gesetzliche Vertreterin einer Mitgliedskörperschaft.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren, längstens für die Dauer ihrer Amtsperiode in der Mitgliedskörperschaft gewählt.

Ist ein Vorstandsmitglied kein/e gesetzliche/r Vertreter/in einer Mitgliedskörperschaft mehr, behält er/sie seine/ihre Funktion als Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in deren Rahmen ein neues Vorstandsmitglied für die Restlaufzeit des Vorstands neu gewählt wird.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, eilbedürftige Beschlüsse auch im Umlaufverfahren via E-Mail zu fällen.

(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung oder die Vereins- und Geschäftsordnung einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der Vereins- und Geschäftsordnung weitere Vertreter/innen von Mitgliedern zu kooptieren.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene, jährliche, pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder und den geschäftsführenden Vorstand beschließen.
(6) Alles Weitere regelt die Vereins- und Geschäftsordnung.

 

§ 10  Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 18.07.1995 errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 25.02.2021 neugefasst. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.